Die Diskussion über einen Ausbau der Windenergie vor Ort (Symbolbild) hat an Schärfe gewonnen.
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Landrat weist Unterstellung zurück (19.09.2025)

Kreis Coesfeld reagiert auf Flugblatt von Windkraftgegnern

Von Ludger Warnke

NOTTULN. Das kommt auch nicht alle Tage vor: Der Kreis Coesfeld hat am Donnerstagnachmittag eine offizielle Stellungnahme zu „in der Gemeinde Nottuln in Umlauf befindlichen Flugblättern“ gegeben. Nach Informationen unserer Redaktion ist der konkrete Anlass ein neues Flugblatt, das sich gegen den weiteren Ausbau der Windenergie vor Ort wendet.

Unter den Überschriften „Windriesen im Landschaftsschutzgebiet?“ und „Millionen für die Anlagenbetreiber und Grundstückseigentümer“ wird vor einer Zerstörung des Landschaftsbildes, vor Schattenschlag, Lärm und einer bedrängenden Wirkung gewarnt.

Ein Impressum ist nicht vorhanden, wohl aber wird auf eine Facebookgruppe verwiesen und eine Mail-Adresse genannt. Die Facebookgruppe, so hat es den Anschein, gibt es seit dem 9. September und zählt derzeit zwölf Freunde (Stand 18. September). Folgt man den Inhalten dieser Gruppe, geht es konkret um die von den Stadtwerken Münster geplanten acht Windkraftanlagen.

Eine Anfrage mit der Bitte zur Kontaktaufnahme hat die Redaktion unter der genannten Mail-Adresse gestellt. Die auf dem Flugblatt formulierte Aussage: „Obwohl die Flächenziele bereits erfüllt sind, wollen Landrat und Bürgermeister 266 Meter hohe Windkraftanlagen direkt am Rand von Wohngebieten errichten − im Landschaftsschutzgebiet“ hat offensichtlich den Kreis zu der Stellungnahme veranlasst. Darin weist Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr die in den Flugblättern enthaltene Unterstellung als unzutreffend entschieden zurück, er persönlich wolle „266 Meter hohe Windkraftanlagen direkt am Rand von Wohngebieten errichten“.

„Weder er noch ein Angehöriger der Kreisverwaltung Coesfeld ist an einer der geplanten Windenergieanlagen finanziell oder in anderer Hinsicht beteiligt“, erklärt der Kreis und erläutert: „Als Landrat führt er die Kreisverwaltung, die hier für die Genehmigung gesetzlich zuständig ist. Dabei ist er wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter uneingeschränkt an Recht und Gesetz gebunden.“

Der Kreis Coesfeld weist darauf hin, dass Energiewende, Klimaschutz und die Erzeugung klimafreundlicher Energie eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe seien, zu der auch die Kommunen und Kreise einen entscheidenden Beitrag leisten. Dem Ausbau der Windenergie komme eine besondere Bedeutung zu. Diese besondere Rolle sei in den vergangenen Jahren insbesondere vom Landes- wie vom Bundesgesetzgeber wiederholt betont und durch gesetzliche Vorgaben unterstrichen worden.

In den Flugblättern wird Bezug genommen auf Windenergieanlagen, für die beim Kreis Coesfeld als zuständiger Behörde Anträge auf Vorbescheide gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG (vereinfachter Vorbescheid) gestellt worden waren. Hier stellt der Kreis fest:

„Für die in Rede stehenden Windenergieanlagen in Nottuln liegen derzeit ausschließlich Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a BImSchG (vereinfachter Vorbescheid) vor, für die geprüft wurde, ob die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit am Standort gegeben ist und ob Ziele der Raumordnung offensichtlich dem Vorhaben entgegenstehen. Es liegt bisher kein anschließender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag (Vollantrag) vor. Erst in diesem Verfahren werden alle weiteren fachrechtlichen Fragen (Artenschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz etc.) umfassend geprüft.“

Und: „Die erstellten Vorbescheide wurden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage erteilt. Die Erteilung der Vorbescheide erfolgte zeitlich vor der gesetzlichen Neuregelung der Voraussetzungen für einen Vorbescheid.“

Der Kreis erinnert daran, dass die Gemeinde Nottuln vor Inkrafttreten des neuen Regionalplans ihren Flächennutzungsplan zur Windenergie aufgehoben hat.

Fazit des Kreises: „Da so für die betroffenen Flächen kein Flächennutzungsplan bestand und auch keine rechtlich relevanten Hindernisse festgestellt werden konnten, war der Kreis Coesfeld verpflichtet, die Vorbescheide nach Abschluss der Prüfung zeitnah positiv zu bescheiden. Das Warten auf eine Gesetzesänderung ist rechtlich nicht zulässig.“

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